Rechtsprechung
BGH, 24.07.2013 - XII ZB 415/12 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- lexetius.com
VersAusglG § 51 Abs. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 51 Abs 1 VersAusglG
Abänderungsverfahren für den Versorgungsausgleich: Nachträglicher Ausgleich "vergessener" Anrechte - IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vorliegen eines nachträglichen Ausgleichs bei übersehenen, vergessenen oder verschwiegenen Anrechten im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG im Ausgangsverfahren des Versorgungsausgleichs
- rewis.io
Abänderungsverfahren für den Versorgungsausgleich: Nachträglicher Ausgleich "vergessener" Anrechte
- ra.de
- rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorliegen eines nachträglichen Ausgleichs bei übersehenen, vergessenen oder verschwiegenen Anrechten im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG im Ausgangsverfahren des Versorgungsausgleichs
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Eherecht - Abänderungsverfahren eröffnet: Kein Ausgleich vergessener Anrechte!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte im Versorgungsausgleich
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Versorgungsausgleich: Grundsatz der Rechtssicherheit steht vor dem Grundsatz einer absoluten Fehlerkorrektur
- anwalt.de (Kurzinformation)
Übersehene oder vergessene Versorgungsanrechte
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 27.06.2011 - 158 F 21083/09
- KG, 12.06.2012 - 13 UF 199/11
- BGH, 24.07.2013 - XII ZB 415/12
Papierfundstellen
- NJW-RR 2013, 1217
- MDR 2013, 1353
- FamRZ 2013, 1642
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11
Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung: …
Auszug aus BGH, 24.07.2013 - XII ZB 415/12
Im Ausgangsverfahren des Versorgungsausgleichs übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte können auch dann nicht im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen werden, wenn das Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG wegen der Wertänderung eines anderen, in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts eröffnet ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013, XII ZB 340/11, BGHZ 198, 91).In materielle Rechtskraft erwächst die Entscheidung dabei nicht nur insoweit, als Versorgungsanwartschaften tatsächlich ausgeglichen werden, sondern auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren im Zeitpunkt der Scheidung ausgleichsreifen Anrechte vorhanden sind (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Eine entsprechende Anwendung des § 51 VersAusglG auf im Ausgangsverfahren verschwiegene oder vergessene Anrechte scheidet mangels planwidriger Regelungslücke ebenfalls aus (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Abänderungsvorschriften besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen und dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Prinzip der Rechtssicherheit mehr Gewicht gegenüber der absoluten Fehlerkorrektur bei Versorgungsausgleichsentscheidungen einzuräumen, ist deswegen verfassungsrechtlich unbedenklich (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Insoweit steht es dem Gesetzgeber frei, den Grundsatz der Rechtssicherheit vor den Grundsatz einer absoluten Fehlerkorrektur zu stellen (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
- BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77
Versorgungsausgleich I
Auszug aus BGH, 24.07.2013 - XII ZB 415/12
Während die verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit der Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung für den Fall, dass sich die Anrechte der Ehegatten nach der Scheidung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls wesentlich verändern (BVerfG FamRZ 1980, 326, 334 f.), weiterhin erhalten bleibt, steht ein über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinausgehendes gesondertes Abänderungsverfahren zur Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung nicht (mehr) zur Verfügung.
- OLG Brandenburg, 22.03.2018 - 10 U 1/16
Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten aus einem Anwaltsvertrag
Mithin hätte das im Scheidungsverbundverfahren außer Acht gelassene Anrecht der Ehefrau in der Beamtenversorgung im Abänderungsverfahren noch einbezogen werden können (vgl. auch BGH, FamRZ 2013, 1642 Rn. 15). - KG, 19.06.2015 - 13 UF 258/14
Versorgungsausgleich: Berechnung des Anrechts in der gesetzlichen …
Damit fehlt seit dem 01.09.2009 die Möglichkeit, vergessene Anrechte im Wege der Abänderung des Versorgungsausgleichs erstmals geltend zu machen (vgl. BGH FamRZ 2013, 1548 und FamRZ 2013, 1642). - AG Paderborn, 27.05.2014 - 87 F 1/14
Voraussetzungen für die Abänderung eines Versorgungsausgleichs
Anrechte, die bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Ausgangsverfahren übersehen, vergessen oder verschwiegen wurden, können nicht im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen werden (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1548; FamRZ 2013, 1642; OLG Nürnberg FamRZ 2013, 1583). - OLG Brandenburg, 27.12.2022 - 13 UF 178/22
Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Gegenstand des …
Aus der Natur des Versorgungsausgleichsverfahrens als Amtsermittlungsverfahren folgt, dass Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens alle bei Ehezeitende vorhandenen und dem Versorgungsausgleich grundsätzlich unterfallenden Versorgungsanwartschaften und -anrechte der Ehegatten sind (BGH, Beschluss vom 24.07.2012, - XII ZB 415/12-, NJW-RR 2013, 1217 Rn. 16, beck-online). - AG Bonn, 21.03.2014 - 408 F 99/13
Schuldung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
Ausweislich dieser Entscheidung und der am gleichen Tag vom Bundesgerichtshof getroffenen Entscheidung im Verfahren XII ZB 415/12 eröffnet ein solches übersehenes, verschwiegenes oder vergessenes Anrecht auch keine Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG.